Archivstück des IV. Quartals 2021
Als der Kurfürst „den Nikoläusen“ Einhalt gebot.
Eine kurtrierische Anordnung aus dem Jahr 1784.
In Haintchen ist die besondere Verehrung des Hl. Nikolaus selbstverständlich – und weltweit ist der Hl. Nikolaus einer der volkstümlichsten Heiligen. So hat sich auch rund um den Festtag des Heiligen (6.Dezember) ein reiches Brauchtum herausgebildet[1]. Im Zentrum steht dabei bis heute die sog. „Einkehr“ des Heiligen in die Häuser, wobei sein Besuch v.a. den Kindern gilt. Bis ins Mittelalter reicht die Gewohnheit zurück, dass sich am Vorabend des Nikolaustages ein oder mehrere Darsteller des Heiligen und seines „Gefolges“[2] verkleiden. Sie besuchen die Kinder, befragen sie, lassen sie singen und/oder beten. Belohnungen erfolgten früher durch Äpfel und Nüsse. Aber auch Strafen mit der Rute, ausgeführt durch den/die Begleiter des Nikolaus oder die Androhung des „Einsackens“ waren Teil des Brauchs.
Jenseits dieser heute nicht mehr praktizierten Strafen, mutet der Brauch recht harmlos an. Umso überraschender ist das Verbot desselben, den das vorzustellenden Archivstücks überliefert.
Das Verbot
Der Kurfürst-Erzbischof von Trier, Clemens Wenzeslaus von Sachsen[3], erließ im Jahr 1784 eine Anordnung, die das Verkleiden als Nikolaus und die „Einkehr“ am Vorabend des Heiligenfestes sowie des Christtages untersagte. Das Verbot erfolgte wenige Tage, nachdem das Nikolausfest des Jahres 1784 vorübergegangen war. Inwieweit dabei beobachtete „Vorkommnisse“ dazu führten, nunmehr ein Verbot zu verhängen, kann hier nicht geklärt werden.
Die Begründung
Zur Begründung des Verbots wurden folgende Argumente angeführt:
- Der Brauch sei fabelhaft: Diese Formulierung betont, dass der Brauch der „Einkehr“ willkürlich konstruiert worden sei und keinerlei Bezug zu den kirchlich approbierten Berichten (Legenden) über das Leben des Hl. Nikolaus aufweise. Damit werde das Vorbild des Heiligen den Gläubigen nicht nahegebracht, sondern verunklart oder sogar beschädigt.
- Der Brauch stehe einer vernünftigen Erziehung der Kinder entgegen: Dieser Vorwurf ist im Licht der Zeit zu sehen, in der das Verbot erlassen wurde. In der 2. Hälfte des 18. Jahrhunderts fanden die Ideen der „Aufklärung“ und der „Vernunft“ große Resonanz auch bei katholischen Landesherrn. Angestrebt wurde die Korrektur der barocken (Volks-)Frömmigkeit im Lichte der Vernunft. Demzufolge ließ sich den Kindern weder vernünftig erklären, dass sie der Heilige persönlich besuche, noch dass sich Menschen als Nikolaus verkleiden und Kinder belohnen oder bestrafen. Der Brauch erschien damit schlichtweg ungeraimt – also: nicht stimmig.
- Der Brauch führe zu Schwärmereyen und Unsicherheit auf den Straßen: Auch dieser Vorwurf ist im Licht der damaligen Zeitumstände zu sehen. Allgemein waren die damaligen Obrigkeiten um eine weitergehende Kontrolle des Verhaltenes ihrer Untertanen bemüht. Im Interesse einer effizienten Inanspruchnahme der Menschen für staatliche Belange, sollte alles vermieden werden, was Anlass zu Unruhe, Ausgelassenheit und infolge dessen wirtschaftlicher Untätigkeit führte.
Die Umsetzung
Bei der Umsetzung des kurfürstlichen Verbots kam den Pfarrern vor Ort eine besondere Bedeutung zu. Das Verbot sollte umgehend von der Kanzel verkündet werden. Den Pfarrern oblag es, die Einhaltung zu überwachen und alle Bestrebungen zur Durchführung des Brauchs zu unterbinden. Übertretungen des Verbots sollten umgehend der kirchlichen Obrigkeit gemeldet werden.
Bemerkenswert ist die Bestimmung, dass Pfarrer für die Nikolaus-Verkleidung keine Kirchengewänder (Paramente) ausleihen durften. Offenbar war dies an manchen Orten gängige Praxis gewesen, was auch als Hinweis darauf gewertet werden kann, dass der Brauch bislang durchaus mit Billigung oder gar Unterstützung der Seelsorger vor Ort ausgeübt worden war.
Schließlich wurde den Pfarren noch eine weitere Aufgabe im Kontext des Verbots zugewiesen, die vielleicht am schwierigsten zu lösen war: Sie sollten ihrer Gemeinde dem bejahrten Volke als der Jugend den Grund für das Verbot des Brauchs auf eine faßliche und überzeugende Art erklären. Das war insofern keine leichte Aufgabe, da das Brauchtum etabliert und beliebt war. Nun sollte aber durch vernünftige Argumente als religiös widersinnig erklärt werden, was über lange Zeit von Alt und Jung geschätzt worden war.
… und in Haintchen?
Von Ehrenbreitstein aus gelangte die Anordnung über Koblenz und Camberg nach Haintchen. Pfarrer Gerlach Ponsar[4] erhielt eine Kopie aus der Feder des Camberger Pfarrers Caspar Schmid[5]. Ponsar übertrug den Inhalt in das Amtsbuch der Pfarrei Haintchen, damit sie auch späteren Pfarrern noch präsent war.
Leider haben sich weder Aufzeichnungen darüber erhalten, inwieweit das Brauchtum rund um die „Einkehr des Heiligen“ in Haintchen geübt worden war noch, ob es dabei zu Unsicherheiten auf den Straßen gekommen ist. Es fehlen Nachrichten darüber, ob die Pfarrer Paramente für das Brauchtum zur Verfügung gestellt hatten. Ebenso bleibt leider unklar, wie der damalige Pfarrer in Haintchen, die ihm gestellte Aufgabe gelöst hat, das kurfürstliche Verbot vernünftig seiner Gemeinde darzulegen. Es lässt sich auch nicht feststellen, ob es tatsächlich gelang, den Brauch in Haintchen abzustellen.
Heute freilich erfreut sich der Brauch, nicht nur in Haintchen, wieder großer Beliebtheit. Das Verbot des Trierer Kurfürsten hat es also nicht vermocht über die Jahrhunderte hinweg die gewünschte Wirkung zu entfalten.
Pfarrarchiv Haintchen
Amtsbücher/Kirchenbuch Bd. 4, pag. 1
Ehrenbreitstein, 13. bzw. 16. Dezember 1784
Kurfürst-Erzbischof Clemens Wenzeslaus von Sachsen untersagt im Erzstift Trier Verkleidungen als „Nikolaus“ und die Einkehr bei den Kindern an den Vorabenden des Christ- und Nikolaustages
Von wegen Seiner Kurf[ürstlichen] Durchlaucht dem officialat zu Koblenz genädigst anzufügen.
Der fabelhafte u. einer vernünftigen Erziehung d[er] Kinder entgegen laufende gebrauch so an den Vorabenden des H. Christ- u. H. Nicolai Tages durch Verkleidung verschiedener Personen eingerissen ist, wird nach und nach um so unleidentlicher , als nebst der ungeraimtheit desselben manche Schwärmereyen, und unsicherheit auf der Straße daraus entstanden ist. Officialatus hat dahero den g[nä]d[ig]sten befehl seiner Kurf[ürstlichen] D[urch]l[auch]t. im Erzstifte dahin bekannt zu machen, daß niemand unter „arbitrarischer“[6] Strafe dergleichen Verkleidungen unternehmen oder zugeben, vielweniger die Geistlichkeit von ihren Kirchenparamenten für diesen misbrauch etwas leihen sollen. Die Seelsorger haben hierauf besonders zu dringen[?] und die übertretter bey der Behörde anzugeben; in der Christenlehre aber sowohl dem bejahrten Volke als der Jugend über diesen gegenstand und unzulässigkeit nach den begriffen der wahren Religions Kenntnis das dienliche zu erklären.
Ehrenbreitstein, 13xber[7] 1784
Ex mdto Serimi Elect. Speciale[8]
Mohler
Von wegen Nieder-Erzstift trierischen officialatus wird vorstehender Seiner Kurf[ürstlichen] D[urch]l[au]cht. Höchster Befehl sämtl. Seelsorgern hiedruch mitgetheilet mit dem anhange, solches zu Jedermanns nachricht alsbald von der Kanzel zu verkünden, auch[?] die weitere g[nädi]gste Weisung in der zu haltender Christenlehre auf eine faßliche und überzeugende Art zu bewirken.
Koblenz am oberwähnten Off[icia]l[a]t[us] D[atum] 18.xber[9] 1784
Ex m[an]d[a]to Joseph Hommler Secr[etar]ius Vicarialibus
Pro Copia[10] C[aspar] Schmid
Pro Copia Copiae[11] G[erlach] Ponsar
Kurz notiert: Was man dem Pfarrer schuldig war
Pfarrarchiv Haintchen
Amtsbücher/Kirchenbuch Bd. 4, pag. 17[12]
Jura Stolae casualia[13]:
1.) Bey dem einschreiben in das Taufbuch zahlet der Vater für sein Kind 16xr[14]
Der Pätter, und die Göde leget ein opfer auf den altar.
2.) Nach dem aussegnen mus die Kindbetterin[15] opfern weniger nicht, als 2xr
3.) Nach der österlichen Beicht, und Communion mus jeder Communicant
ins Pfarrhaus bringen zwey Eyer
4.) Bey der HeurathsCopulation[16] müssen bräutigam Pastori[17] geben ein Rhtlr[18]
und die Braut ein Sacktuch
5.) Wegen dem begräbniß eines Kleinen, oder großen Menschen 30xr
6.) Von jeder hohen h:[19] Messe 30xr
7.) Von einem Taufscheine 30xr
8.) Von einem lassescheine gemeinlich ein Rhtlr
wie von der Copulation, wofern bräutigam, oder braut von zween
Pastorn[?] nicht müse ausgerufen werden[20]
[1] Zum Brauchtum des Nikolaustages s. Hermann Kirchhoff, Christliches Brauchtum im Jahreskreis, München 1990, 46-57.
[2] In verschiedenen Regionen gibt es unterschiedliche Begleiter des Hl. Nikolaus: Knecht Ruprecht, Hans Muff (Westfalen), Krampus (Berchtesgaden), Klaubauf, Buttenmandl (Alpengebiet); ebd.
[3] Clemens Wenzeslaus von Sachsen (1739-1812), geborener Prinz von Polen und Herzog zu Sachsen, 1760 zunächst in habsburgischem Militärdienst, Eintritt in den geistlichen Stand, 1763 niedere Weihen, 1764 Priesterweihe, 1766 zum Bischof geweiht, 1763-68 Fürstbischof von Freising und Regensburg, 1768 Kurfürst-Erzbischof von Trier und Fürstbischof von Augsburg, 1787 Fürstpropst von Ellwangen; Erwin Gatz, Klemens Wenzeslaus, Herzog von Sachsen, in: Ders. (Hg.), Die Bischöfe des Heiligen Römischen Reiches. 1648-1802, Berlin 1990, 388-391.
[4] Gerlach Ponsar (1742-1789), geb. In Hasselbach, seit 1778 Pfarrer in Haintchen; s. ASdQ 7(2019/3), 9(2020/1), 14(2021/2).
[5] Caspar Schmid (1727-1801), gebürtig aus Camberg, seit 1758 Pfarrer von Camberg, sein Grab und Grabstein befinden sich im Chorraum der Camberger Pfarrkirche, deren Neubau in die Amtszeit Schmids fiel, Karl Rudloff, Die Pfarrgemeinde St. Peter und Paul in der Neuzeit, in: Camberg 700 Jahre Stadtrechte, 221.
[6] Strafe nach Gutdünken, Ermessen.
[7] Lat. Abkürzung für: Dezember
[8] Lat.: Durch besonderes Mandat des durchlauchtigsten Kurfürsten
[9] Lat. Abkürzung für: Dezember
[10] Lat.: Für die Richtigkeit der Kopie
[11] Lat.: Für die Richtigkeit der Kopie von der Kopie.
[12] Im Amtsbuch sind einerseits Verlautbarungen kirchlicher Stellen sowie andererseits Besitz und Einkünfte der Pfarrei verzeichnet. Vorder- und Rückdeckel sind nicht voneinander unterschieden. Durch Drehen und Wenden des Buches beginnen die Aufstellungen mit der jeweiligen ersten Seite des Buchblocks. Dementsprechend erfolgt die Seitenzählung nicht fortlaufend.
[13] Lat.: Stolgebühren – Damit werden die Gelder bezeichnet, die an den Pfarrer bei solchen Amtshandlungen zu entrichten waren, bei denen er die Stola trug (Feier von Sakramenten, Sakramentalien). – Durch Handschriftenvergleich kann der Eintrag Pfarrer Gerlach Ponsar zugeschrieben und somit in dessen Amtszeit zwischen 1778 und 1789 datiert werden.
[14] Abk. für „Kreuzer“.
[15] Der Muttersegen wurde früher nicht im Rahmen der Taufe, die ohne die Mutter stattfand, gespendet, sondern erfolgte zeitlich davon getrennt in einer eigenständigen Segensfeier.
[16] Gemeint ist die Eheschließung.
[17] Lat.: dem Pfarrer
[18] Abk. für „Reichstaler“.
[19] Abk. für „heilige(n)“
[20] Für die Eheschließung außerhalb der Heimatgemeinde verbunden mit einem Wechsel des Wohnorts benötigten Braut bzw. Bräutigam eine Bescheinigung des bislang zuständigen Heimatpfarrers (Entlaßschein). Das Aufgebot musste an drei aufeinanderfolgenden Sonntagen in den Heimatgemeinden von Braut und Bräutigam vom jeweiligen Pfarrer von der Kanzel verkündet werden.